Abbruch einer Ebay-Auktion bei Diebstahl

Das Handeln in Internetauktionshäuser, zum Beispiel bei eBay, wird immer komplizierter. Die entsprechenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind lang. Im Rahmen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen wird zudem auf weitere Informationen verlinkt. Am Ende der Informationskette hat der normale Käufer oder Verkäufer den Überblick verloren. Da wundert es nicht, dass nach wie vor viele Käufer und Verkäufer bei eBay Vorstellungen haben, die nicht im Einklang mit den Allgemeinen Geschäftsbedingungen von eBay stehen.

So glauben viele Käufer, die Abgabe eines Gebotes sei unverbindlich. Aber auch viele Verkäufer meinen, einen Artikel einzustellen und wenn das vom Bieter abgegebene Gebot nicht hoch genug ist, das Angebot einfach wieder zurücknehmen zu können. So ist es aber nicht.

Für Käufer bei eBay: Grundsätzlich sind alle von Käufern/Bietern abgegebene Gebote bei eBay verbindlich. Die Rücknahme des Gebots ist nach § 10 Abs. 7 der eBay-AGB nur möglich, wenn der Bieter dazu gesetzlich berechtigt ist. Das ist grundsätzlich dann der Fall, wenn ein gesetzlicher Anfechtungsgrund vorliegt. Anfechtungsgründe sind Irrtümer (Erklärungs-, Inhalts- und Eigenschaftsirrtum) des Käufers/Bieters oder Täuschung durch den Verkäufer. Irrtum in diesem Sinne ist aber nicht umgangsprachlich zu verstehen. Motivirrtümer (den Artikel wollte ich doch nicht haben) berechtigten nicht zur Rücknahme des Gebots. .

Für Verkäufer bei eBay: Stellt ein Verkäufer bei eBay im Angebotsformat ein Artikel ein, gibt er ein verbindliches Angebot zum Abschluss eines Vertrages über den Artikel ab. Verkäufer, die ein verbindliches Angebot auf der eBay-Website einstellen, dürfen nur dann Gebote streichen und das Angebot zurückziehen, wenn sie gesetzlich dazu berechtigt sind. Das ist dann der Fall, wenn ein gesetzlicher Anfechtungsgrund (Erklärungs-, Inhalts- und Eigenschaftsirrtum) vorliegt. Als weiteren Grund für eine vorzeitige Beendigung der Auktion nennt eBay den Verlust oder die Beschädigung des Artikels (siehe: http://pages.ebay.de/help/sell/end_early.html#reasons).

Der BGH hat mit Urteil vom 08.06.2011, VIII ZR 305/10, bestätigt, dass ein Verkäufer die eBay-Auktion bei Diebstahl des Artikels ohne Nachteile vorzeitig beenden kann. In einem solchen Fall hat der Käufer gegen den Verkäufer auch keinen Schadensersatzanspruch. Unter Zugrundelegung der eBay-AGB steht das Angebot eines Verkäufers unter dem Vorbehalt einer berechtigten Angebotsrücknahme. Wann ein Verkäufer im Sinne der eBay-AGB „gesetzlich dazu berechtigt ist, das Angebot zurückzunehmen…“, ist auszulegen und zwar unter Berücksichtigung der weiteren eBay-Hinweise. Deswegen berechtigten nicht nur die gesetzlichen Anfechtungsgründe zur Angebotsrücknahme, sondern aufgrund der eBay-Hinweise auch der Verlust eines Gegenstandes.

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